Satzung SU KV Osterholz





SATZUNG DER SENIOREN-UNION, KREISVEREINIGUNG OSTERHOLZ


A.    Allgemeine Bestimmungen

Neben dieser Satzung gelten das Parteiengesetz, die Statuten der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands (CDU), die Satzungen der CDU auf Landes- und Kreisebene sowie die Satzungen der Senioren-Union der CDU auf Bundes- und Landesebene in der jeweils gültigen Fassung.

Es gilt der Grundsatz der Gleichberechtigung. Die Funktionen stehen allen männlichen und weiblichen Mitgliedern offen. Zur besseren Lesbarkeit dieser Satzung werden die Funktionäre nur in der männlichen oder neutralen Form benannt und sind analog auf weibliche Personen anwendbar.


B.    Organisationsstellung, Name, Sitz, Aufgaben

§ 1   Rechtsnatur, Name, Sitz

(1)    Die Senioren-Union der CDU ist eine Vereinigung der CDU gemäß §§38 und 39 des Statuts der CDU.

(2)    Im Landkreis Osterholz trägt die Gebietsvereinigung den Namen - Senioren-Union der CDU - Kreisvereinigung Osterholz.

(3)    Die Kreisvereinigung ist die kleinste, selbständige, organisatorische und finanzielle Einheit mit Satzung.

Die Kreisvereinigung hat ihren Sitz in der CDU-Kreisgeschäftsstelle.


§ 2   Aufgaben

(1)    Die Kreisvereinigung Osterholz der Senioren-Union der CDU wirkt im Sinne der Ziele der CDU an der politischen Meinungs- und Willensbildung in der Partei und in der älteren Generation mit und tritt für die Anliegen der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger ein.

(2)    Die Kreisvereinigung Osterholz will dabei insbesondere
-    die eigene Initiative und aktive Mitarbeit der Mitglieder sowie das Zusammenleben und das gegenseitige Verständnis der Generationen fördern,
-    für die Meinungs- und Weiterbildung politische Informationsveranstaltungen, wissenschaftliche Fachgespräche und Seminare anbieten,
-    älteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern in sozialen und wirtschaftlichen Fragen unbürokratisch Hilfe vermitteln oder leisten,
-    die politische Arbeit der CDU vor allem auch in den Parlamenten und kommunalen Vertretungen sowie in der Öffentlichkeit unterstützen,
-    und mit anderen Institutionen und Organisationen im Interesse der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger zusammenarbeiten.

C.    Mitgliedschaft

§ 3   Mitgliedschaftsvoraussetzungen


(1)    Mitglied der Senioren-Union der CDU kann jeder werden, der sich zu den Grundsätzen und Zielen der Senioren-Union bekennt, die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat. Mitgliedschaft in der CDU ist erwünscht, aber nicht erforderlich.

(2)    In die Senioren-Union der CDU kann nur aufgenommen werden, wer das 60. Lebensjahr vollendet hat oder bereits vorher nach dem geltenden Sozialrecht oder dem Recht des öffentlichen Dienstes aus dem aktiven Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden und in den vorläufigen oder endgültigen Ruhestand getreten ist.

(3)    Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder einer ihrer Organisationen schließt die Mitgliedschaft in der Senioren-Union der CDU aus.


§ 4   Ehrenmitgliedschaft

(1)    Die Kreismitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes Persönlichkeiten, die sich herausragende Verdienste um die Senioren-Union der CDU auf Kreisebene erworben oder sich für die ältere Generation in Wort und Schrift oder durch Rat und Tat in besonders zu ehrender Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern wählen.

(2)    Ehemalige Kreisvorsitzende können auf Vorschlag des Kreisvorstandes von der Kreismitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden gewählt werden.

(3)    Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder nehmen an der Kreismitgliederversammlung, Ehrenvorsitzende auch an den Sitzungen des Kreisvorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes teil. Der Ehrenvorsitzende hat im Vorstand beratende Stimme.


§ 5   Beginn der Mitgliedschaft

(1)    Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand.

(2)    Die Kreisvereinigung Osterholz ist zuständig für die Aufnahme von Bewerbern, die ihren Wohnsitz im Landkreis Osterholz haben. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers kann die zuständige Landesvereinigung nach vorheriger Anhörung der an sich zuständigen Kreisvereinigung Ausnahmen zulassen.

(3)    Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, dagegen innerhalb von vier Monaten den Landesvorstand der Senioren-Union der CDU anzurufen, der dann endgültig entscheidet.

(4)    Das Mitglied wird geführt in der Stadt- bzw. Gemeindevereinigung in welchem es wohnt; auf begründeten Wunsch des Mitglieds kann der Kreisvorstand Ausnahmen zulassen.

(5)    Die Mitgliedschaft wird mit dem Aufnahmebeschluss wirksam.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen der Senioren-Union der CDU teilzunehmen.

(2)    Zum Vorsitzenden der Kreisvereinigung und zu Delegierten auf Bezirks- Landes- und Bundesebene kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied in der CDU ist; gleiches gilt für die Delegierten und die Beisitzer der Senioren-Union in allen Organen und Gremien der CDU und der Europäischen Volkspartei (EVP).

(3)    Jedes Mitglied hat einen regelmäßigen Beitrag zu entrichten. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 7   Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft in der Senioren-Union der CDU endet durch Tod, durch schriftliche, an die Kreisvereinigung Osterholz zu richtende Austrittserklärung oder durch Ausschluss.

(2)    Wer aus der CDU ausgeschlossen wird, verliert damit zugleich auch seine Mitgliedschaft in der Senioren-Union der CDU; sie kann nur dann erneut erworben werden, wenn das betreffende Mitglied wieder in die CDU aufgenommen worden ist.

D.    Gliederungen und Organe


§ 8   Organisation


(1)    Die funktionelle Zusammensetzung des Vorstandes, die Gliederung und das Territorium entsprechen dem des CDU-Kreisverbandes Osterholz.

(2)    Der Senioren-Union der CDU, Kreisvereinigung Osterholz,
    unterstehen folgende Gebietsvereinigungen (Untergliederungen):

    - Gemeindevereinigung Grasberg
    - Samtgemeindevereinigung Hambergen
    - Gemeindevereinigung Lilienthal
    - Stadtvereinigung Osterholz-Scharmbeck
    - Gemeindevereinigung Ritterhude
    - Gemeindevereinigung Schwanewede
    - Gemeindevereinigung Worpswede


I.    Bestimmungen für die Kreisvereinigung

§ 9   Organe der Kreisvereinigung

Die Organe der Kreisvereinigung sind:

1.   Die Kreismitgliederversammlung,
2.   Der Kreisvorstand.


§ 10   Kreismitgliederversammlung

(1)    Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kreisvereinigung. Ihr gehören stimmberechtigt alle Mitglieder an, sofern sie ihre Beitragspflichten erfüllt haben.

(2)    Die Kreismitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von zehn Tagen unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Sie wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet.

(3)    Die Beschlüsse sind schriftlich in einem Protokoll niederzulegen, welches von der Kreismitgliederversammlung zu genehmigen ist.

(4)    Ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes bzw. ein Drittel der Gemeinde- und Stadtvereinigungen können eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der zu behandelnden Punkte beantragen. Die Ladungsfrist beträgt zehn Tage.


§ 11   Aufgaben der Kreismitgliederversammlung

(1)    Die Kreismitgliederversammlung entscheidet alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie beschließt über

1.    den Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstandes,
2.    die Entlastung des Vorstandes,
3.    die Annahme und Änderung der Satzung,
4.    die Beitragsordnung,
5.    die Gründung oder Auflösung von Stadt-/Gemeindevereinigungen
6.    die Anträge an die Bundes-, Landes- und Bezirksdelegiertenversammlungen.

(2)    Sie wählt in Jahren mit ungerader Endzahl die Mitglieder des Kreisvorstandes und zwar

1.    den Vorsitzenden,
2.    die zwei Stellvertreter,
3.    den Schatzmeister,
4.    den Schriftführer,
5.    die Beisitzer, gemäß §12, Abs. 1 Nr. 2 und 3 Satzung

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

(3)    Sie wählt ferner in Jahren mit ungerader Endzahl zwei Rechnungsprüfer für zwei Jahre, wobei deren einmalige Wiederwahl möglich ist.

(4)    Die Kreismitgliederversammlung wählt in Jahren mit gerader Endzahl die Delegierten für die Bundes-, Landes- und Bezirksdelegiertenversammlungen. Das Mandat ist auf zwei Jahre befristet. Die Wiederwahl ist möglich.

(5)    Die Kreismitgliederversammlung bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes den Beisitzer der Senioren-Union für die Wahl in den Vorstand des CDU-Kreisverbandes durch den CDU-Kreisparteitag.

(6)    Die Kreismitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende der Kreisvereinigung.


§ 12   Kreisvorstand

(1)    Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus

1.    dem Kreisvorsitzenden, zwei gleichberechtigten stellvertretenden Kreisvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer,
2.    bis zu sieben Beisitzern,
3.    den Vorsitzenden der Stadt- und Gemeindevereinigungen. Soweit sie dem Kreisvorstand bereits nach Nr. 1 und 2 angehören, benennt die betroffene Stadt- bzw. Gemeindevereinigung hierfür einen von der Mitgliederversammlung gewählten Vertreter.

(2)    Die im Absatz 1 Nr. 1 genannten Mitglieder bilden den geschäftsführenden Kreisvorstand (Präsidium).

(3)    Der Kreisvorstand ist berechtigt, für die Dauer seiner Amtszeit nach seinem Ermessen ständig oder im Einzelfall Gäste ohne Stimmrecht zu seinen Beratungen hinzuzuziehen.

(4)    Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können sich nicht vertreten lassen. Kann ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes seine Aufgaben für einen längeren Zeitraum nicht wahrnehmen, so wird durch den geschäftsführenden Vorstand maximal für den Rest der Wahlperiode ein kommissarischer Nachfolger bestimmt. Scheiden Mitglieder aus, z.B. durch Rücktritt oder Tod, so sind diese bei der nächsten Kreismitgliederversammlung durch Nachwahl für den Rest der Wahlperiode zu ersetzen.

(5)    Der Kreisvorstand wird vom Vorsitzenden mindestens vierteljährlich einmal zur Beratung, Beschlussfassung und Information über anstehende politische und organisatorische Fragen einberufen. Die Ladungsfrist beträgt unter Beifügung der Tagesordnung sieben Tage. In dringenden Fällen ist eine Verkürzung der Ladungsfrist auf drei Tage zugelassen. Der Kreisvorstand muss einberufen werden, wenn es ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Punkte beantragt.

(6)    Der Vorsitzende vertritt die Kreisvereinigung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters. Der Schatzmeister kann alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

(7)    Die Beschlüsse des Kreisvorstandes sind in einem Beschlussbuch und/oder in den Sitzungsprotokollen schriftlich niederzulegen. Die Sitzungsprotokolle sind vom Vorstand zu genehmigen.

§ 13   Aufgaben des Kreisvorstandes

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

1.    Führung der Kreisvereinigung.
2.    Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung.
3.    Berichterstattung über die Arbeit und die Finanzen in der Kreismitgliederversammlung.,
4.    Beschlussfassung über durchzuführende Maßnahmen.,
5.    Beschlussfassung über die finanziellen Angelegenheiten.
6.    Mitgliederwerbung und –verwaltung.


§ 14   Aufgaben des geschäftsführenden Kreisvorstandes

(1)    Der geschäftsführende Vorstand hat folgende Aufgaben:

1.    Führung der laufende Geschäfte.
2.    Durchführung der Beschlüsse des Kreisvorstandes.
3.    Dienstaufsicht über die nachgeordneten Gebietsvereinigungen.
4.    Einhaltung und Durchführung der Beschlüsse übergeordneter Organe
       der CDU und der Senioren-Union.
5.    Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

(2)    Die Mitglieder des geschäftsführenden Kreisvorstandes können an den Sitzungen, Versammlungen und Veranstaltungen der nachgeordneten Vereinigungen teilnehmen. Sie haben ein Anhörungs- und Antragsrecht.

(3)    Der geschäftsführende Vorstand kann eine Mitgliederversammlung oder eine Vorstandssitzung in den unterstellten Vereinigungen anberaumen, wenn er dies für zwingend notwendig erachtet.


§ 15   Rechenschaftslegung

(1)    Die Rechenschaftslegung erfolgt nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes, den Statuten und Satzungen der CDU einschließlich der hierzu ergangenen Durchführungsbeschlüsse.

Die Kreisvereinigung der Senioren-Union der CDU kann seinen Untergliederungen gestatten, eigene Mittel nach den obigen Bestimmungen zu bewirtschaften.

(2)    Der Schatzmeister hat folgende Aufgaben:

1.    Führung der finanziellen Geschäfte nach den Beschlüssen des Vorstandes.
2.    Halbjährliche Berichterstattung an den Vorstand über den Kontostand sowie den
       Einnahmen und Ausgaben.
3.    Jährliche Berichterstattung an die Mitgliederversammlung über die finanzielle Lage
       der Kreisvereinigung.
4.    Einzug der Mitgliedsbeiträge.
5.    Mitgliederverwaltung.
6.    Vorlage der Abrechnungen einschließlich der Untergliederungen beim CDU-Kreisverband
       für den Rechenschaftsbericht.


§ 16   Schiedsgerichte

Die Senioren-Union sieht davon ab, eigene Schiedsgerichte zu errichten. Für alle Streitigkeiten der Vereinigung sowie mit und zwischen ihren Mitgliedern sind die Parteigerichte der CDU zuständig. Die Parteigerichtsordnung ist in ihrer jeweils gültigen Fassung unmittelbar anzuwenden.


II.    Bestimmungen für Stadt- und Gemeindevereinigungen

Für die Organe der Stadt- und Gemeindevereinigungen gelten die Vorschriften für die Kreisvereinigung entsprechend, soweit nicht nachstehend besondere Regelungen getroffen sind.


§ 17   Organe

Die Organe der Stadt- und Gemeindevereinigungen sind:

1.    Die Mitgliederversammlung,
2.    Der Stadt- bzw. Gemeindevorstand


§ 18   Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Stadt-/Gemeindevereinigung. Ihr gehören stimmberechtigt alle Mitglieder an, sofern sie ihre Beitragspflichten erfüllt haben. Sie entscheidet alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

(2)    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1.    Wahl des Vorstandes gem. § 19 Satzung, sowie von zwei Kassenprüfern für die Dauer
        von zwei Jahren.
2.    Wahl eines Vertreters für den Kreisvorstand gemäß § 12 Abs. (1) Nr. 3, sofern erforderlich.
3.    Benennung eines Beisitzers für die Wahl in den Vorstand des CDU-Stadt-/Gemeindeverbandes.
4.    Vorschlag von Delegierten für die Bundes-, Landes- und Bezirksdelegiertenversammlungen.
5.    Wahl von Ehrenvorsitzenden.
6.    Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes und
       des Berichtes der Kassenprüfer.
7.    Entlastung des Vorstandes.


§ 19   Zusammensetzung des Vorstandes

(1)    Der Vorstand soll sich zusammensetzen aus

1.    dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und
        dem Schriftführer,
2.    bis zu drei Beisitzern.

(2)    Die in Abs. (1) Nr. 1 genannten Funktionäre bilden den geschäftsführenden Vorstand (Präsidium).

(3)    Der Vorstand muss mindestens aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern bestehen.

(4)    Kann ein Vorstand nicht gebildet werden, entscheidet der Kreisvorstand über
         die Zusammenlegung von Gemeinde-/Stadtvereinigungen zu einer regionalen
         Vereinigung mit gemeinsamen Vorstand.


§ 20   Aufgaben des Vorstandes


Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

1.    Führung der Vereinigung sowie der laufenden Geschäfte.
2.    Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
3.    Mitgliederwerbung und –betreuung.
4.    Einhaltung und Durchführung der Richtlinien und Beschlüsse übergeordneter Organe
       der Senioren-Union.
5.    Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen auf örtlicher Ebene.
6.    Erledigung der örtlichen Pressearbeit.


E.    Verfahrensordnung

§ 21   Beschlussfähigkeit

Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind in jedem Fall beschlussfähig.


§ 22   Erforderliche Mehrheiten

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen sowie für einen Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.


§ 23   Abstimmung

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch erhobene Stimmkarten. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied sie beantragt.


§ 24   Wahlen


(1)    Die Wahlen der Mitglieder des Kreisvorstandes sowie die Wahlen der Delegierten durch die Kreismitgliederversammlung sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Ebenso müssen die Vorstände der übrigen Organisationsstufen geheim gewählt werden. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

(2)    Die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang durch ein auf dem Stimmzettel hinter dem Namen eines Kandidaten gesetztes Kreuz. Der Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten enthalten. Stimmzettel auf denen nicht mindestens die Hälfte die Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind, als der Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden entspricht, sind ebenfalls ungültig.

(3)    Die Wahl der weiteren Mitglieder des Kreisvorstandes erfolgt durch ein auf dem Stimmzettel hinter dem Namen eines Kandidaten gesetztes Kreuz. Der jeweilige Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens drei Viertel der Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als die Zahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes entspricht, ist ebenfalls ungültig.

(4)    Steht für die Wahl nur ein Bewerber zur Verfügung, so muss der Stimmzettel den Namen des Bewerbers enthalten und die Möglichkeit bieten, mit „JA“, „Enthaltung“ oder „NEIN“ zu stimmen. Gewählt ist der Bewerber, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit „JA“ gestimmt hat.

(5)    Im Übrigen ist bei Wahlen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den nicht gewählten Kandidaten mit den nächstniedrigen Stimmzahlen statt. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl.

(6)    Zu einer Stichwahl stehen jeweils so viel der nicht gewählten Kandidaten mit den nächstniedrigen Stimmenzahlen zur Wahl an, wie sie dem Eineinhalbfachen der Zahl der noch zu besetzenden Sitze entsprechen. Entfallen hierbei auf die letzte Stelle der Reihenfolge nach Stimmenzahlen zwei oder mehrere Kandidaten mit gleich vielen Stimmen, so werden die Kandidaten alle in die Stichwahl einbezogen.

(7)    Erhalten mehr Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen als noch Sitze zu vergeben sind, so sind die Kandidaten mit den höheren Stimmenwahlen in der Reihenfolge nach Stimmenzahlen gewählt.

(8)    Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit.


§ 25   Schlussbestimmungen

Diese Satzung ist am 17. April 1997 in Osterholz-Scharmbeck von  der Kreismitgliederversammlung beschlossen, am 25. März 2004, am 22. März 2007 und am 15. März 2016 geändert worden.

Sie tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.

Beitragsordnung

Die Mitglieder der Senioren-Union der CDU - Kreisvereinigung Osterholz - haben am 8. April 2010 auf der Jahreshauptversammlung in Osterholz-Scharmbeck folgende Beitragsordnung beschlossen:

1. CDU-Mitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag in Höhe von € 2,00.

2. Nicht-CDU-Mitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag in Höhe von € 3,00.

3. Der Beitrag ist grundsätzlich halbjährlich oder jährlich zu entrichten.

4. Eine Beitragsbegrenzung nach oben besteht nicht.

5. Der Vorstand kann in besonderen und begründeten Fällen Mitgliedsbeiträge
    erlassen oder ermäßigen.

6. Die Beitragsbescheinigungen und die Spendenquittungen erteilt der CDU-Kreisverband.
    Sie werden den Mitgliedern für steuerliche Zwecke unaufgefordert spätestens im I. Quartal
    des darauf folgenden Jahres zugesandt.

Diese Beitragsordnung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.

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