Satzung SU-Niedersachsen


SATZUNG

DER SENIOREN-UNION

DER CDU IN NIEDERSACHSEN

 

Letzte Fassung nach Verabschiedung durch den Landesdelegiertentag am 04.04.2006 und anschließender redaktioneller Überarbeitung und Änderungen der §§ 6, 9, 10, 11 und 16 durch den Landesdelegiertentag am 13.11.2012.
Der §1 Abs. 3 ist durch den Landesdelegiertentag
am 14.11.2014 einstimmig ergänzt worden.


§ 1     Rechtsnatur, Name, Sitz

  1. Die Senioren-Union der CDU in Niedersachsen ist eine Vereinigung der CDU gem. §§ 38 und 39 des Bundesstatuts der CDU Deutschlands.
  2. Die Vereinigung führt den Namen: Senioren-Union der CDU in Niedersachsen, abgekürzt: Senioren-Union Niedersachsen (SUN).
  3. Die Senioren-Union der CDU in Niedersachsen ist die Landesvereinigung aller Organisationen der Senioren-Union im Bundesland Niedersachsen und hat ihren Sitz in der Landesgeschäftsstelle der CDU in Niedersachsen in Hannover. Sie gliedert sich in den in Anknüpfung an frühere historische Gegebenheiten gegründeten Landesverband Oldenburg und die regional entsprechenden Organisationen in den Bereichen Hannover und Braunschweig. Der Landesverband Oldenburg der Senioren-Union ist selbständiger Landesverband im Sinne des §17 des Statutes der CDU Deutschlands.
  4. Diese Organisationen nehmen die Aufgaben der Senioren-Union jeweils in ihrer Region selbständig wahr, soweit diese nicht Niedersachsen als Ganzes betreffen.
  5. Alle in dieser Satzung verwendeten männlichen Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen in gleicher Weise.

§ 2     Aufgaben
  1. Die Senioren-Union der CDU in Niedersachsen will im Sinne der Ziele der CDU an der politischen Meinungs- und Willensbildung in der Partei und in der älteren Generation mitwirken und für die Anliegen der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger eintreten.
  2. Sie will dabei insbesondere:
    • die eigene Initiative und aktive Mitarbeit der Mitglieder sowie das Zusammenleben und das gegenseitige Verständnis der Generationen fördern.
    • für die Meinungs- und Weiterbildung politische Informationsveranstaltungen, wissenschaftliche Fachgespräche und Seminare anbieten.
    • älteren Mitbürgern in sozialen und wirtschaftlichen Fragen unbürokratisch Hilfe vermitteln oder leisten.
    • die politische Arbeit der CDU, vor allem auch in den Parlamenten  und kommunalen Vertretungen sowie in der Öffentlichkeit mitgestalten und unterstützen.
    •  mit anderen Institutionen und Organisationen im Interesse der älteren Mitbürger zusammenarbeiten,
    • und den Zusammenhalt der Mitglieder durch gesellige Veranstaltungen aller Art fördern.
  3. Die Senioren-Union der CDU in Niedersachsen ist zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung nach den Vorschriften der Finanz- und Beitragsordnung der CDU verpflichtet.

§  3      Mitgliedschaft
  1. Mitglied der Senioren-Union der CDU kann jeder werden, der sich zu den Grundsätzen und Zielen der Senioren-Union bekennt, das in Absatz 2 festgelegte Mindestalter überschritten und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat. Mitgliedschaft in der CDU ist erwünscht, aber nicht erforderlich.
  2. In die Senioren-Union der CDU kann  aufgenommen werden, wer das 60. Lebensjahr vollendet hat oder bereits vorher nach dem geltendem Sozialrecht oder dem Recht des öffentlichen Dienstes aus dem aktiven Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden und in den vorläufigen oder endgültigen Ruhestand getreten ist.
  3. Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder in einer dieser nahestehenden Organisation schließt die Mitgliedschaft in der Senioren-Union der CDU aus.
 
§  4      Ehrenmitgliedschaft

Es gilt analog die Satzung der Bundessenioren-Union.


§   5     Beginn der Mitgliedschaft
  1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers. Über die Aufnahme entscheidet die für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige Kreisvereinigung der Senioren-Union der CDU. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers kann die zuständige Landesvereinigung, nach vorheriger Anhörung der zuständigen Kreisvereinigung, Ausnahmen zulassen.
  2. Wird der Aufnahmeantrag durch die zuständige Kreisvereinigung abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, dagegen innerhalb von 4 Wochen den jeweiligen Landesvorstand der Senioren-Union der CDU anzurufen, der dann endgültig entscheidet.
  3. Das Mitglied wird in der Stadt-, Gemeinde-  bzw. Ortsvereinigung geführt, in welchem es wohnt; auf begründeten Wunsch des Mitgliedes kann der Vorstand der Kreisvereinigung Ausnahmen zulassen.
  4. Die Mitgliedschaft in der Senioren-Union der CDU endet durch Tod, durch schriftliche, an die zuständige Kreisvereinigung zu richtende Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Wer aus der CDU ausgeschlossen wird, verliert damit zugleich auch seine Mitgliedsrechte in der Senioren-Union der CDU.

§  6      Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied der Senioren-Union der CDU hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen der Senioren-Union der CDU teilzunehmen.
  2. Zu Vorsitzenden auf Kreisebene und zu Vorstandsmitgliedern und Delegierten auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU ist. Gleiches gilt für alle Delegierten der Senioren-Union der CDU in Niedersachsen in allen Organen und Gremien der CDU und der Europäischen Volkspartei (EVP).
  3. Beitragsregelung:
  • a) Grundlage für die Beitragserhebung und den Beitragsanteil für die Bundesvereinigung in Höhe von 0,50 € pro Mitglied und Monat ist die Beitragsordnung der Senioren-Union der CDU Deutschlands vom 5. Oktober 2004.
  • b) Für die Senioren-Union der CDU in Niedersachsen wird ein Beitragsanteil von 0,50 € pro Mitglied und Monat festgesetzt.
  • c) Für dessen Erhebung und Abführung an die Landesvereinigung gilt § 4 der Beitragsordnung der Bundesvereinigung entsprechend.
  • d) Der Landesvorstand der Senioren-Union Niedersachsen wird verpflichtet, von seinem Beitragsanteil 0,25 € nach einem festgelegten, vereinheitlichten Verfahren – Vergaberichtlinien – an die Kreisvereinigungen zurückfließen  zu lassen, sofern nicht Gesichtspunkte der Funktionsfähigkeit des Landesvorstandes dem entgegenstehen.
  • e) Diese Beitragsregelung tritt mit ihrer Beschlussfassung am 04.04.2006 in Kraft. Sie gilt nicht im Bereich des Landesverbandes Oldenburg.
 
§ 7      Organisation
  1. Der organisatorische Aufbau und das Tätigkeitsgebiet der Senioren-Union der CDU in Niedersachsen entsprechen dem der CDU in Niedersachsen.
  2. Die Kreisvereinigungen im Bereich Hannover und Braunschweig können auf freiwilliger Basis Organisationsformen auf Bezirksebene ins Leben rufen.

§ 8      Organe der Senioren-Union der CDU in Niedersachsen

Die Organe der Senioren-Union der CDU in Niedersachsen sind:
  • die Landesdelegiertenversammlung
  • der Landesausschuss
  • der Landesvorstand.

§  9       Landesdelegiertenversammlung
  1. Der Landesdelegiertenversammlung der Senioren-Union der CDU in Niedersachsen gehören stimmberechtigt an:
  • 100 Delegierte der Kreisvereinigungen der Senioren-Union der CDU in Niedersachsen, die von der jeweiligen Kreisversammlung für die Dauer von höchstens zwei Jahren gewählt werden;
  • die Mitglieder des Landesvorstandes der Senioren-Union der CDU in Niedersachsen.
 
  1. Die Verteilung der Delegiertensitze auf die einzelnen Kreisvereinigungen  erfolgt im Verhältnis ihrer jeweiligen Mitgliederzahlen im Höchstzahlverfahren nach d`Hondt. Die Mitgliederzahl wird nach den Angaben der Zentralen Mitgliederdatei festgestellt. Stichdatum ist der 31.3. eines jeden Jahres. Jede Kreisvereinigung erhält mindestens einen Delegiertensitz, der auf die ihr nach d’Hondt zustehenden Sitze angerechnet wird.“
  2. Die Landesdelegiertenversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen und wird vom Landesvorstand der Senioren-Union der CDU in Niedersachsen einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Kreisvereinigungen muss sie innerhalb von vier Wochen einberufen werden.

§ 10     Aufgaben der Landesdelegiertenversammlung
  1. Die Landesdelegiertenversammlung ist das höchste Organ der Senioren-Union der CDU in Niedersachsen auf Landesebene. Sie beschließt über die programmatischen, politischen und organisatorischen Grundlinien  der Arbeit der Senioren-Union in Niedersachsen.
  2. Sie wählt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr - unter Berücksichtigung des Regionalprinzips - als Mitglieder des Landesvorstandes der Senioren-Union der CDU in Niedersachsen in getrennten Wahlgängen und schriftlichem Wahlverfahren:
  • 1. den Landesvorsitzenden,
  • 2. vier Stellvertretende Landesvorsitzende,
  • 3. den Schriftführer,
  • 4. den Schatzmeister,
  • 5. den Pressesprecher,
  • 6. neun Beisitzer.

Die unter Ziffer 1 bis 5 genannten Mitglieder des Landesvorstandes und der/die Ehrenvorsitzende/n bilden den geschäftsführenden Landesvorstand. Der Landesgeschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des geschäftsführenden Landesvorstandes teil.
  1. Die Landesdelegiertenversammlung wählt darüber hinaus zwei  Rechnungsprüfer, die nicht dem Landesvorstand angehören.
  2. Sie beschließt über:
  • den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes
  • die Entlastung des Landesvorstandes,
  • Anträge an die Landesdelegiertenversammlung,
  • Anträge der Landesdelegiertenversammlung an die Bundesdelegiertenversammlung und an die CDU,
  • Satzungsänderungen der Senioren-Union der CDU in Niedersachsen,
  • die Auflösung der Senioren-Union der CDU in Niedersachsen.
 
§ 11     Der Landesausschuss
  1. Dem Landesausschuss der Senioren-Union der CDU in Niedersachsen gehören stimmberechtigt  an:
  • 50 Delegierte der Kreisvereinigungen der Senioren-Union der CDU in Niedersachsen, die von der jeweiligen Kreisversammlung für die Dauer von höchstens zwei Jahren gewählt werden;
  • die Mitglieder des Landesvorstandes.

Die Zahl der auf die Kreisvereinigungen entfallenden Delegierten bemisst sich nach deren Mitgliederzahl; jedoch entfällt auf jede Kreisvereinigung mindestens eine Delegierte oder ein Delegierter.
  1. Der Landesausschuss
  • überwacht die Arbeit des Landesvorstandes,
  • regt die Erledigung bestimmter Aufgaben an,
  • beschließt auf Vorschlag des Landesvorstandes über Angelegenheiten, die der Landesdelegiertenversammlung vorbehalten sind,  falls eine Beschlussfassung keinen  Aufschub bis zur nächsten Delegiertenversammlung duldet. Ausgenommen sind hiervon Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung der Landesvereinigung.
  1. Der Landesausschuss tritt auf Einladung des Landesvorstandes zwischen den Sitzungen der Landesdelegiertenversammlung bei Bedarf – mindestens aber jährlich 1 mal – und auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen.

§  12    Landesvorstand der Senioren-Union der CDU in Niedersachsen
  1. Der Landesvorstand der Senioren-Union der CDU in Niedersachsen setzt sich zusammen aus den durch die Delegiertenversammlung ( § 10 ) gewählten Mitgliedern und dem Vorsitzenden der Landesvereinigung Oldenburg, sowie einem weiteren vom Landesvorstand Oldenburg benannten Mitglied. Wird einer von ihnen oder werden beide von der Delegiertenversammlung gewählt, entsendet der Vorstand der Landesvereinigung der Senioren-Union Oldenburg in entsprechender Anzahl andere Vertreter.
  2. Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte der Senioren- Union der CDU in Niedersachsen.
  3. Die Mitglieder des Landesvorstandes können sich nicht vertreten lassen.
  4. Der Landesvorstand tagt mindestens 4 mal im Jahr und ist berechtigt, für die Dauer seiner Amtszeit nach seinem Ermessen im Einzelfall Gäste, ohne Stimmrecht, zu seinen Beratungen hinzuzuziehen.
  5. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Landesdelegiertenversammlung und des Landesausschusses aus. Der Vorsitzende und  einer der Stellvertreter vertreten gemeinsam die Senioren-Union der CDU in Niedersachsen gerichtlich und außergerichtlich.
 
§   13     Kreisvereinigungen
  1. Kreisvereinigungen sind Träger der politischen Arbeit der Senioren-Union der CDU in einem Kreisgebiet. Ihre Gründung bedarf sowohl der Zustimmung des CDU-Kreisverbandes als auch des jeweiligen Landesvorstandes der Senioren-Union der CDU.
  2. Kreisvereinigungen sind verpflichtet, ihre Aufgaben, Ziele und Organisationsform in einer Satzung festzulegen. Diese ist von der Kreismitgliederversammlung bzw. Kreisdelegiertenversammlung zu beschließen und bedarf der Zustimmung des jeweiligen Landesvorstandes und des zuständigen CDU-Kreisverbandes.
  3. Kreisvereinigungen der Senioren-Union sind zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung nach den Vorschriften der Finanz- und Beitragsordnung der CDU verpflichtet.
  4. Die Kreisvereinigungen sind zuständig für die Organisation ihrer Gemeinde- bzw. Stadt- und Ortsvereinigungen.

§  14     Schiedsgerichte

Die Senioren-Union der CDU in Niedersachsen sieht davon ab, eigene Schiedsgerichte zu errichten. Für alle Streitigkeiten der Vereinigung sowie mit und zwischen ihren Mitgliedern sind die Parteigerichte der CDU zuständig. Die Parteigerichtsordnung der CDU ist in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar anzuwenden.


§ 15     Ergänzend anzuwendendes sonstiges Satzungsrecht

Soweit in dieser Satzung keine ausdrücklichen Regelungen getroffen worden sind, finden neben den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen des Parteigesetzes, die Vorschriften der Satzung der CDU in Niedersachsen sowie des gesamten Satzungsrechts der Bundespartei in  der jeweils geltenden Fassung Anwendung.


§  16       Schlußbestimmungen

Beschlossen durch die konstituierende Landesdelegiertenversammlung der Senioren-Union am 03.11.1988, geändert durch Beschlüsse der Landesdelegiertenversammlung vom 06.05.1993 und.4.4.2006 und Änderungen der §§6, 9,10,11 und 16 durch den Landesdelegiertentag am 13.12.2012. Der §1 Abs. 3 ist durch den Landesdelegiertentag am 14.11.2014 einstimmig ergänzt worden.